Die „Ehe light“, mit der Paare über einen zivilrechtlichen Vertrag ihr Zusammenleben regeln, ist in Frankreich ein voller Erfolg. Die Bindung durch diesen Zivilpakt, der ohne Zeremonie und Zeugen eingegangen wird, ist weniger eng als in einer Ehe und einfacher aufzulösen. Mit der Diskussion, ob dieses Modell auch Eingang in das österreichische Familienrecht halten soll, taucht die Frage auf, warum ein Paar denn den Bund der Ehe eingehen soll, wenn es zusammenleben möchte.
Rechtlich sind Verheiratete was die Vorsorge angeht, um Welten besser gestellt als Partner, die in wilder Ehe zusammenleben. Einen Vertrag, in dem die Partner zustimmen, füreinander zu sorgen, besteht als solcher bei uns noch nicht. Es gibt im derzeitigen Österreichischen Recht allerdings die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag einzugehen, der die finanzielle Benachteiligung eines Partners bei der Trennung verringert.
Trennt sich ein verheiratetes Paar, darf derjenige im Haus oder der Wohnung bleiben, der das dringendere Wohnbedürfnis hat, etwa der Partner, bei dem die Kinder wohnen. Wer nicht verheiratet ist, fliegt ganz schnell aus der Wohnung oder dem Haus, wenn es dem anderen Partner gehört – und das ohne finanziellen Ausgleich. Mitfinanzierung und Mithilfe sollten jedenfalls ausreichend dokumentiert sein – und bei Immobilien im Eigentum für den zuziehenden Partner ein Anteil oder ein befristetes Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Was im Grundbuch steht, lässt sich allerdings oftmals schwer wieder daraus entfernen und kann eine Immobilie auf Jahre hinaus entwerten oder gar unveräußerlich machen.
Abhilfe schafft hier ein Partnerschaftsvertrag. Bringt einer der Partner ein Grundstück mit, auf dem gemeinsam ein Haus errichtet wird oder erwerben die Partner gemeinsam eine Wohnung, macht es Sinn, einen Vertrag einzugehen. Hier wird geregelt, wer im Fall der Trennung in der Wohnung bleiben soll und was dem anderen Partner als Ausgleichszahlung zusteht. Werden Arbeitsleistungen im Eigentum des anderen Partners eingebracht, etwa Parkett verlegen oder Badezimmer verfliesen, wird im Partnerschaftsvertrag genau geregelt, wie diese abgegolten werden.
Ebenfalls empfehlenswert ist das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags, wenn sich ein Partner ausschließlich oder überwiegend um Haus und Kinder kümmert und dafür auf ein solides eigenes Einkommen verzichtet. Anders als bei Verheirateten sind Lebensgefährten füreinander nicht unterhaltspflichtig, im Fall einer Trennung geht der haushaltsführende Partner leer aus während der Partner, der sich für die Karriere entschieden hat, Gut und Geld behalten darf.
Die Lebensgefährten können den Vertragstext auch selbst verfassen, werden die Regelungen jedoch kompliziert, ist es empfehlenswert einen Anwalt oder einen Notar hinzuzuziehen.