Zwei Menschen gleichen Geschlechts können mit dem Begründen der eingetragenen Partnerschaft eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten eingehen. Die eingetragene Partnerschaft bietet einen formalisierten rechtlichen Rahmen für ein homosexuelles Paar, der einer Ehe sehr ähnlich ist. Es gibt aber auch einige kleine Unterschiede.
Eine eingetragene Partnerschaft ist nur zwischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen gleichen Geschlechts möglich. Seit 1.1.2019 steht die Begründung einer EP auch heterosexuellen Paaren offen. Bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann auch eine volljährige, beschränkt geschäftsfähige Person eine eingetragene Partnerschaft begründen. Keiner der Partner darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung in aufrechter Ehe leben und es darf keine aufrechte eingetragene Partnerschaft bestehen.
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt auf dem Standesamt. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch an einer Location außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, "sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht". Manche Paare entschließen sich zusätzlich zur standesamtlichen Verpartnerung zu einer feierlichen freien Trauungszeremonie.
Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen oder beide Partner ihren bisherigen Familiennamen. Es kann allerdings beantragt werden, dass sie oder er den gleichen Nachnamen erhält wie der Partner oder die Partnerin. Zusätzlich kann der bisherige Familienname voran- oder nachgestellt werden.
Genau wie bei der Ehe gibt es auch bei eingetragenen Partnerschaften Paare, für die ein weiteres Zusammenleben unmöglich ist. Deshalb kann auch eine eingetragene Partnerschaft geschieden werden, wobei es dann „Auflösung“ heißt. Eingereicht wird die Auflösung - wie bei der Scheidung einer Ehe - beim für den letzten Wohnsitz des Paares zuständigen Bezirksgericht.